Lohnsteuer sparen - Die Lohnsteuer sparen zu können ist für jeden ein Wunschtraum. Doch welche Möglichkeiten Lohnsteuern zu sparen gibt es wirklich?
Informationen zu Lohnsteuern und den Möglichkeiten die Lohnsteuer sparen zu können.
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Lohnsteuer Informationen und Spar-Möglichkeiten

Steuern sind eine Geldleistung an den Staat, der Steuerzahler erhält dafür nur eine indirekte Gegenleistung. In Deutschland gibt es unzählig verschiedene Steuerarten, wobei die Einkommensteuer mit zu den wichtigsten Steuern sowohl für den Staat als auch für den Steuerpflichtigen zählt.

Im Einkommensteuergesetz sind unter anderem die Steuerpflicht und die Einkommensarten geregelt. Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit unterliegen der Lohnsteuer, sie ist keine eigenständige Steuer, sondern eine besondere Form der Einkommensteuer.

Der Arbeitgeber behält bei der Lohnzahlung die Lohnsteuer - Grundlage hierfür ist die Lohnsteuerkarte - ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab. Die Lohnsteuerkarte wird in der Regel von der Gemeinde (Wohnort des Arbeitnehmers) am Ende eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr ausgestellt. Auf der Lohnsteuerkarte sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lohnsteuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren sowie Kirchensteuerabzug und mögliche Freibeträge, zum Beispiel  Behinderung, sowie das zuständige Finanzamt vermerkt. Die Daten auf der Lohnsteuerkarte sind sofort nach Erhalt zu überprüfen.

Es gibt sechs verschiedene Steuerklassen, die Zuordnung erfolgt entsprechend des Familienstandes (Arbeitnehmer).

            Ledige; Verheiratete, deren Ehepartner im Ausland lebt; Verheiratete, die dauerhaft
            getrennt leben; Geschiedene; Witwer/Witwen.
            Zuordnung gilt nicht, wenn die Merkmale der Steuerklasse III oder IV erfüllt sind.

            Alleinerziehende, bei denen die Merkmale der Steuerklasse I zutreffen und mindestens
            ein Kind im Haushalt lebt, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.

Verheiratete, die ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht dauerhaft getrennt leben,  deren Ehepartner keinen Arbeitslohn beziehen beziehungsweise Arbeitslohn
            beziehen und die Steuerklasse V wählen (Antrag von beiden Ehepartnern).

Verheiratete, die ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht dauerhaft getrennt leben und beide Ehepartner Arbeitslohn beziehen und kein Ehepartner die Steuerklasse V gewählt hat.

Verheiratete, die ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht dauerhaft getrennt leben, beide Arbeitslohn beziehen und eine Ehegattensplittung gewählt haben - Ehepartner
mit höherem Arbeitslohn die Steuerklasse III, Ehepartner mit geringerem Arbeitslohn die Steuerklasse V. Steuererklärung ist am Jahresende erforderlich.

            Alle, die mehrere Arbeitsverhältnisse haben. Steuererklärung ist am Jahresende
            erforderlich.
   
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Lohnsteuerkarte zu Beginn eines jeden Jahres beziehungsweise bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber vorzulegen.
Bei nicht fristgerechter Abgabe ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zur Abgabe der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI - mehrere Arbeitsverhältnisse – zu berechnen und abzuführen.

Am Ende eines Kalenderjahres wird durch den Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Bruttolohn einschließlich der Sachbezüge (z.B. private Nutzung von Firmenfahrzeugen), die darin enthaltene Lohn- und Kirchensteuer, die geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Solidaritätsbeitrag auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt.
Mit der Einkommensteuererklärung - nach Ablauf des Kalenderjahres - kann der Arbeitnehmer Lohnsteuer, die im Laufe des Jahres zu viel gezahlt wurde, zurückfordern. Wurden Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, ist der Arbeitnehmer zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, ausgenommen sind Freibeträge für Alleinstehende, Behinderte und Hinterbliebene.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer wurden bereits ein Grundfreibetrag berücksichtigt sowie Pauschbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten, liegen die tatsächlichen Aufwendungen höher, können diese bis zu den Höchstbeträgen geltend gemacht werden.
Die Sonderausgaben sind unterteilt in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Zu den  Altersvorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn diese die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung bieten, sowie die Rürup-Rente und die Riester-Rente. Ledige können 2008 bis zu 66% von 20.000,00 Euro (Maximalbetrag) und zusammen veranlagte Ehepaare bis zu 66% von 40.000,00 Euro der Beiträge, außer den Beiträgen zur Riester-Rente - hierfür gelten andere Maximalbeträge -, steuerlich geltend machen. Bis 2025 erfolgt eine schrittweise Erhöhung um zwei Prozentpunkte. Die Beiträge zur Riester-Rente sind 2008 bis zu 2.100,00 Euro abzugsfähig, durch das Finanzamt erfolgt eine Günstigerprüfung - Zulagen oder Steuervorteile.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören unter anderem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur Haftpflichtversicherung, zur Unfallversicherung und zur Lebensversicherung (Abschluss vor 2005). Die Beiträge hierfür sind bis zu einem Höchstsatz von 2.400,00 Euro jährlich absetzbar. Bedingung, die Kosten für die Krankenversicherung müssen selbst getragen werden (beispielsweise Selbstständige), ansonsten gilt ein Höchstsatz von 1.500,00 Euro.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die vor allem im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Kosten für doppelte Haushaltsführung, Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitskleidung und Fachliteratur. Jedem Steuerpflichtigen, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, wird automatisch ein Pauschbetrag von 920,00 Euro pro Jahr von den Einnahmen abgezogen. Wer höhere Werbungskosten nachweisen kann, vermindert die Einnahmen und muss demzufolge nur auf die verringerten Einnahmen Steuern entrichten.

Kosten, die für den Einzelnen eine außergewöhnliche Belastung darstellen, beispielsweise Unterhaltskosten, Kosten eines Pflegeheimes, Krankheitskosten, medizinische Hilfsmittel,  Schäden ohne eigenes Verschulden, Aufnahme eines Darlehens zur Zahnsanierung usw., mindern ebenfalls die Einnahmen und die steuerliche Belastung.

Grundsätzlich können steuermindernde Investitionen für Besserverdienende eine lohnende Möglichkeit sein, die Lohnsteuer sparen zu können. Eine Beratung durch einen erfahrenen Experten sollte aber auf jeden Fall durchgeführt werden. Jetzt Beratung kostenlos anfordern!