KFZ Versicherung - Wann benötigt man eine KFZ Versicherung und wie findet man durch einen Vergleich der KFZ Versicherungen die günstigsten Tarife?
Die beste KFZ Versicherung durch Vergleich der KFZ Versicherungen finden und Haftpflicht, Teilkasko oder Vollkasko beantragen.
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KfZ Versicherung - welche KFZ Versicherungen gibt es?

Auf dem Markt gibt es einige Kfz-Versicherungen und viele verschiedene Unternehmen, die diese anbieten. Welche Kfz-Versicherung letztendlich sinnvoll ist, muss jeder Fahrzeughalter bzw. Fahrzeugführer selbst entscheiden, ausgenommen hiervon ist die Kfz-Haftpflicht als Pflichtversicherung.

Grundsätzlich handelt es sich bei Kfz-Versicherungen, um Policen rund um den Schutz eines Fahrzeuges, dessen Halter, Fahrer und Insassen. Üblich ist ferner die Bezeichnung Autoversicherungen. Die gängigste Kfz-Versicherung und unbestritten eine der Wichtigsten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, im allgemeinen Sprachgebrauch kurz als Kfz-Haftpflicht bekannt.

Die große Zahl an Kfz-Haftpflichtpolicen resultiert aus der gesetzlichen Pflicht, diese Versicherung als Fahrzeughalter abschließen zu müssen. Ein Nachweis über die Absicherung mittels einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist bereits bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu erbringen.

Warum die Kfz-Haftpflicht in Deutschland und in anderen Staaten eine Pflichtversicherung ist, lässt sich ganz einfach anhand der versicherten Schadensfälle und dem Leistungsumfang einer Kfz-Haftpflicht verdeutlichen. Diese Autoversicherung leistet nämlich, wenn infolge des üblichen Fahrzeuggebrauches Schäden an Personen, Sachen und am Vermögen Dritter entstanden sind.
Ein Leistungsfall der Kfz-Haftpflicht wäre ein Auffahrunfall, bei dem Personen verletzt wären, das Fahrzeug des (unverschuldeten) Fahrers Schäden aufweist und dieser gerade auf dem Weg zu einem dringenden Kundentermin war und um diesen wahrnehmen zu können, nun ein Taxi nutzen müsste (reiner Vermögensschaden). Kostspieliger wäre es, wenn er beispielsweise den Flug zum Kundentermin wegen des Unfalles verpassen würde. Viel schlimmer sind jedoch die Personschäden, die ein Verkehrsunfall zur Folge haben kann, das kann leicht in die Millionen gehen.

Auch hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und eine gesetzliche Mindestdeckung eingeräumt, bei Personenschäden liegt diese bei 7,5 Millionen. Sachschäden und Vermögensschäden fallen in aller Regel geringer aus, daher beträgt die Mindestdeckung hier „lediglich“ 1 Million (Sachen) und 50.000 Euro (Vermögen).
Wegen der womöglich hohen finanziellen Folgen eines Verkehrsunfalls und in Anbetracht dessen, dass der versicherte Schadenverursacher eine eventuelle Differenz zwischen Deckungssumme und Schadenshöhe ausgleichen muss, sollten höhere Deckungssummen vereinbart werden. Unter den Kfz-Haftpflichtpolicen der unterschiedlichen Versicherer finden sich daher oft pauschale Denkungssummen von 50 Millionen oder 100 Millionen. Zumeist wird hierbei eine Begrenzung pro geschädigte Person eingeräumt, auf diese ist gegebenenfalls zu achten.
Maßgeblich für die Versicherungsprämie der Kfz-Haftpflicht sind unter anderem die Typenklasse des Fahrzeuges, die Schadenfreiheitsklasse, die Regionalklasse (Zulassungsort), das Alter und die Führerscheinjahre des Fahrers bzw. der Fahrer sowie der Beruf des Versicherungsnehmers, einige Gesellschaften gewähren hier Rabatte bei Angestellten des öffentlichen Dienstes usw.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt die Rechte Dritter, wenn jedoch das eigene Fahrzeug zu Schaden kommt, leisten die Kaskoversicherungen. Die Teilkaskoversicherung und die Vollkaskoversicherung bilden damit einen zweiten großen Versicherungsbaustein innerhalb der Kfz-Versicherungen.
Grundsätzlich ist die Absicherung mittels einer Kaskoversicherung jedem freigestellt, eine gesetzliche Verpflichtung gibt es in Deutschland nicht. Doch gerade wenn das Fahrzeug noch nicht tatsächlich in das Eigentum des Halters übergegangen ist und beispielsweise noch dem zur Fahrzeugfinanzierung herangezogenen Kreditinstitut gehört, ist eine Vollkaskoversicherung nicht nur wichtig, sondern wird von dem jeweiligen Kreditinstitut sogar oft verlangt.
Vollkasko und Teilkasko treten bei Beschädigung und Zerstörung des Fahrzeuges ein sowie bei Einbruchdiebstahl und bei Entwendung des Fahrzeuges - was die Bezeichnung Fahrzeugversicherung erklärt -, allerdings nicht in gleichem Umfang.
Schäden am oder die Zerstörung des Fahrzeuges durch Brand, Hagel, Sturm, Marderbiss (je nach Vertragswerk mit oder ohne Folgeschäden) und den Zusammenstoß mit Haarwild sowie Schmorschäden an der Verkabelung gehören zum gewöhnlichen Leistungsbereich der Teilkasko.
Wer sich darüber hinaus gegen Vandalismus, die Fahrerflucht des Unfallverursachers, die Folgeschäden eines Marderbisses oder auch die Schäden durch einen selbstverschuldeten Unfall absichern möchte, schließt eine Vollkaskoversicherung ab.
Die Versicherungsbeiträge der Kaskoversicherungen richten sich unter anderem nach dem Fahrzeugtyp, der Regionalklasse, der jährlichen Fahrleistung, dem Fahrzeugalter, der vereinbarten Selbstbeteiligung, dem Alter und den Führerscheinjahren des Fahrers (der Fahrer) sowie innerhalb der Vollkasko zusätzlich nach der Schadenfreiheitsklasse. Sofern die Leistungen aus der - in der Vollkasko eingeschlossenen - Teilkasko erbracht werden, besteht keine Änderung der Schadenfreiheitsklasse.

Um im Schadensfall nicht von einer Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse betroffen zu sein, werden kleinere Schäden oft selbst bezahlt. Inzwischen gibt es - zur Sicherung von Schadensfreiheitsrabatten - Kfz-Haftpflichtversicherungen und Vollkaskoversicherungen mit so genanntem Rabattschutz und Rabattretter.
Der Rabattretter kommt allen Personen, die 25 Jahre und mehr ohne Schaden gefahren sind, also über einer Schadenfreiheitsklasse 25 verfügen, zu Gute und ist in aller Regel ein kostenfreies „Geschenk“ der Gesellschaft an den Versicherten. Tritt nun ein Schaden ein, erfolgt zwar eine Rückstufung der Klasse, die günstigen Konditionen (Beitragssatz) verbleiben aber. Dem Versicherten wird sozusagen ein Schaden geschenkt.
Der Rabattschutz ist für all jene, die keine SF 25 haben und somit nicht durch den Rabattretter geschützt sind. Dieser Zusatz gewährt pro Jahr einen Schadensfall, ohne dass die Schadensfreiheitsklasse davon berührt wäre. Für das Folgejahr würde also eine Umstufung in die günstigere Schadensfreiheitsklasse erhalten bleiben. Dies lassen sich die Versicherungsgesellschaften allerdings etwas kosten, außerdem muss mindestens die Schadenfreiheitsklasse 6, bei manchen 4 bestehen.

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sowie die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung können im Normalfall im Zuge der Abmeldung des Fahrzeuges sowie eines Fahrzeugwechsels sofort gekündigt werden.
Die ordentliche Kündigung muss üblicherweise zum Ende des Jahres (zum 31.12) erfolgen und bedingt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wer also kündigen möchte, muss dafür Sorge tragen, dass die Kündigung spätestens am 30.11 bei der Gesellschaft eingeht. In jedem Fall sind die Bedingungen des Versicherungsvertrages zu prüfen, denn hier können auch Kündigungsfristen von drei Monaten vereinbart sein sowie die Kündigung zum Ablauftermin (vom Versicherungsbeginn mindestens 12 Monate, gegebenenfalls 1. des Monats) oder zur Hauptfälligkeit.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht wird bei Änderung der Vertragsbedingungen, beispielsweise bei Erhöhung der Versicherungsprämie, eingeräumt. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Auch im Schadensfall kann sich der Versicherte von der Gesellschaft trennen, entweder zum Ende des Versicherungsjahres (gemäß ordentlicher Kündigung) oder innerhalb eines Monats nach Schadensbearbeitung. Letztere Variante sollte überdacht sein, denn in der Regel kann der Versicherer auf die komplette Jahresprämie bestehen.

Als Kfz-Versicherungen sind ferner der Schutzbrief und die Insassenunfallversicherung zu nennen, die jedoch zu den weniger geläufigen Autoversicherungen gehören. Weite Leistungen dieser Versicherungen können anderweitig abgedeckt sein, beispielshalber über Mobilitätsgarantien des Herstellers oder einen Automobilclub (Schutzbrief) sowie über die Kfz-Haftpflichtversicherung, die private Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung (Insassenunfallversicherung).
Auch die Verkehrsrechtsschutzversicherung kann im Groben betrachtet unter die Kfz-Versicherungen fallen, allerdings steht hier die Teilnahme am Straßenverkehr im Vordergrund, was normalerweise auch den Versicherten als Fußgänger und Radfahrer umfasst.

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